Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den BereichenDurchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
natürlicher oder anthropogener Gefahren,
mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;