Absatz eins,Die Finanzierung der GSA erfolgt aus
- Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
- Ziffer 2sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
- Ziffer 3sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.