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BGBl. I Nr. 60/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 11↗RIS↗

Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

Paragraph 11,

Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:

  1. Ziffer eins
    Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    1. Litera a
      spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
    2. Litera b
      spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) samt Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6, FOG) zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Anzeigen gemäß Ziffer eins, haben
    1. Litera a
      das Gebiet,
    2. Litera b
      den voraussichtlichen Umfang sowie
    3. Litera c
      das Verfahren
    der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
  3. Ziffer 3
    Die Pflichten gemäß Ziffer eins, bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
  4. Ziffer 4
    Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Litera a
      kann durch Verordnung von Ziffer eins, Litera a, abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
    2. Litera b
      hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Ziffer eins, Litera b, bestehen, mit Verordnung festzulegen.
  5. Ziffer 5
    Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Ziffer 4, sind:
    1. Litera a
      die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5,
    2. Litera b
      die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
    3. Litera c
      der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.