Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
§ 11.Paragraph 11,
Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) samt Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6, FOG) zu übermitteln.
Anzeigen gemäß Z 1 habenAnzeigen gemäß Ziffer eins, haben
den voraussichtlichen Umfang sowie
der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.Die Pflichten gemäß Ziffer eins, bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen undkann durch Verordnung von Ziffer eins, Litera a, abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Ziffer eins, Litera b, bestehen, mit Verordnung festzulegen.
Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Ziffer 4, sind:
die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5,
die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Schlagworte
Aufschlussarbeit, Nachweisdaten, Bohrtiefe
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40243791