Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) samt Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6, FOG) zu übermitteln.