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§ 11 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

Paragraph 11,

Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:

  1. Ziffer eins
    Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    1. Litera a
      spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
    2. Litera b
      spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) samt Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6, FOG) zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Anzeigen gemäß Ziffer eins, haben
    1. Litera a
      das Gebiet,
    2. Litera b
      den voraussichtlichen Umfang sowie
    3. Litera c
      das Verfahren
    der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
  3. Ziffer 3
    Die Pflichten gemäß Ziffer eins, bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
  4. Ziffer 4
    Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Litera a
      kann durch Verordnung von Ziffer eins, Litera a, abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
    2. Litera b
      hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Ziffer eins, Litera b, bestehen, mit Verordnung festzulegen.
  5. Ziffer 5
    Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Ziffer 4, sind:
    1. Litera a
      die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 5,
    2. Litera b
      die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
    3. Litera c
      der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.

Schlagworte

Aufschlussarbeit, Nachweisdaten, Bohrtiefe

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243791