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§ 10 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

2. Abschnitt
Befugnisse der GeoSphere Austria

Betretungsrechte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
  2. Absatz 2,Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Absatz eins, die zur Vornahme von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (Paragraph 365, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946 aus 1811,) zur Benützung zu überlassen.
    2. Ziffer 2
      Die Organe gemäß Absatz eins, haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6)
      1. Litera a
        den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
      2. Litera b
        die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
      3. Litera c
        auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.
  3. Absatz 3,Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243790