Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6)Die Organe gemäß Absatz eins, haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, oder 6)
den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.