Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Datenbereitstellungspflicht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wennOrgane des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind unddie beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind und
die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten gemäß Absatz eins,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.Die Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Absatz eins, beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4)Absatz 4,Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid zu erfolgen.
(5)Absatz 5,(Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:(Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
Auskünfte sind von
allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), dieDie Auskunftspflicht gemäß Ziffer eins, bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), die
nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind undzur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß Paragraph 4, Absatz 3, notwendig sind und
nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten gemäß Ziffer 2,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.Die Daten gemäß Ziffer 2, sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.Für den Fall, dass gemäß Ziffer 2, beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.Auskünfte gemäß Ziffer eins, dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.
Schlagworte
Fachdaten, Nachweisdaten, Landesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243792