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§ 12 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenbereitstellungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind und
    3. Ziffer 3
      die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
    Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Absatz eins, beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
  4. Absatz 4,Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5,(Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte sind von
      1. Litera a
        allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
      2. Litera b
        den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
      über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
    2. Ziffer 2
      Die Auskunftspflicht gemäß Ziffer eins, bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), die
      1. Litera a
        nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
      2. Litera b
        zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß Paragraph 4, Absatz 3, notwendig sind und
      3. Litera c
        nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
    3. Ziffer 3
      Daten gemäß Ziffer 2,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
    4. Ziffer 4
      Die Daten gemäß Ziffer 2, sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    5. Ziffer 5
      Für den Fall, dass gemäß Ziffer 2, beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
    6. Ziffer 6
      Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
    7. Ziffer 7
      Auskünfte gemäß Ziffer eins, dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.

Schlagworte

Fachdaten, Nachweisdaten, Landesverwaltung

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243792