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BGBl. I Nr. 6/2022

kundgemacht 04.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 24 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2022 – 05.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 255/2021 · danach: BGBl. I Nr. 6/2022 § 39↗RIS↗
in Kraft 06.02.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 6/2022 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 39↗RIS↗
IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.
§ 39.
(1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.
Schlagworte
Anzeigepflicht
§ 39wieder in KraftAbs 1
in Kraft 06.02.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 6/2022 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 39↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 § 39↗RIS↗
IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.
§ 39.
(1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.
Schlagworte
Anzeigepflicht