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BGBl. I Nr. 74/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PEPP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 11.06.2022 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 74/2022 · danach: BGBl. I Nr. 5/2026 § 3↗RIS↗

Befugnisse der FMA

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2, neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung eines PEPP-Basisinformationsblatts untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 26, 27, 28, oder 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 genügt, und zugleich auftragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des PEPP-Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
    2. Ziffer 2
      die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus Österreich gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2019/1238 durch Bescheid oder Verordnung einschränken oder untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass
      1. Litera a
        eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Angebot oder Vertrieb eines PEPPs nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden;
      2. Litera b
        es sich bei einem Produkt um kein PEPP handelt, wenn dieses Produkt mit der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ angeboten oder vertrieben wird oder sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei diesem Produkt um ein PEPP handelt, ohne dass das Produkt in das öffentliche Zentralregister der EIOPA gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen ist.