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BGBl. I Nr. 7/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 741 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 28.07.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 7/2022 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 7/2022 § 12↗RIS↗
Referenzmarktpreis
§ 12.
(1) Für die Ermittlung des Referenzmarktpreises ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day-Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.
(2) Der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Kalenderjahres. Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, ermittelt sich der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Monats.
(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz und am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktpreis des vergangenen Monats gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und zu veröffentlichen.