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BGBl. I Nr. 7/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 741 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2022) · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2022 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 7/2022 · danach: BGBl. I Nr. 233/2022 § 35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Unterabschnitt
Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse
Anwendungsbereich
§ 35.
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung von 0,5 MWel bis 5 MWel sowie neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel für die ersten 5 MWel werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.