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BGBl. I Nr. 7/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 741 § 0↗RIS↗
§ 44fneu
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 7/2022 · danach: BGBl. I Nr. 198/2023 § 44f↗RIS↗

Frist zur Inbetriebnahme

Paragraph 44 f,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.