Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
BGBl. I Nr. 7/2022
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44fneu
Frist zur Inbetriebnahme
Paragraph 44 f,
- Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
- Ziffer einsbei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,
- Ziffer 2bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.