Absatz eins,Paragraph 2 a und der römisch drei. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 536 aus 2014, in Kraft.Anmerkung eins, )
BGBl. I Nr. 8/2022
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94jneu
Übergangsregelungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
Paragraph 94 j,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können klinische Prüfungen, deren Antrag vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt nach Paragraph 40, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, eingebracht wurde, noch drei Jahre nach den Vorschriften des römisch drei. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, fortgeführt werden.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, können klinische Prüfungen, deren Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt eingebracht werden, nach den Vorschriften des römisch drei. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, begonnen und noch bis 36 Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortgeführt werden.
- Absatz 4,Paragraph 94 a, Absatz 5, entfällt mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
- Absatz 5,Meldungen nach Paragraph 32, Absatz eins, können innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, erstattet werden.
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Anmerkung eins, : Veröffentlichung der Mitteilung erfolgte am 31.7.2021)