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BGBl. I Nr. 91/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2022× zu SMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 3 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2016 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 · danach: BGBl. I Nr. 91/2022 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 91/2022 § 9↗RIS↗
Sicherungsmaßnahmen
§ 9.
(1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Abs. 1 aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.
(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungen fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.