Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
- Ziffer einsAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 164, haben oder
- Ziffer 2eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.