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BGBl. II Nr. 135/2022

kundgemacht 31.03.2022 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 135/2022 § 2↗RIS↗

Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
  2. Absatz 2,Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  4. Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.