Absatz eins,Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
BGBl. II Nr. 155/2022
Änderung der Düngemittelverordnung 2004
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Werbung
Paragraph 4 a,
- Absatz 2,In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
- Absatz 3,In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind: