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BGBl. II Nr. 159/2022

kundgemacht 20.04.2022 RIS↗
VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)
Kundmachung BGBl. II Nr. 159/2022× zu VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 21.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 159/2022 § 2↗RIS↗

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche nach Punkt 5.3.1 Litera a, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3.1 Litera b, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des FKZ 800.000, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3.1 Litera b, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern.
  3. Absatz 3,Für im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 gestellte Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen und die Gewährung des FKZ 800.000 aufgrund dieser Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sinngemäß anzuwenden.