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BGBl. II Nr. 178/2022

kundgemacht 05.05.2022 RIS↗
Ehrengeschenke-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 178/2022× zu Ehrengeschenke-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehrengeschenke-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 06.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 178/2022 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.