Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
BGBl. II Nr. 182/2022
Bekanntgabe über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 sowie HochwasserrisikomanagementplanVO 2021
Bekanntgabe der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme sowie die Veröffentlichung des Hochwasserrisikomanagementplans, mit welchem die für Gebiete mit potentiellem signifikanten Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 – NGPV 2021 und HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 – RMPV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Umsetzung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.