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BGBl. II Nr. 192/2022

kundgemacht 19.05.2022 RIS↗
Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundenhinterlegungsverzeichnisse und der Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden (Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 – UHU-VO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2022× zu UHU-VO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 (UHU-VO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 192/2022 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.
  2. Absatz 2,Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Umstellung der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.