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BGBl. II Nr. 208/2022

kundgemacht 01.06.2022 RIS↗
Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 02.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 208/2022 § 12↗RIS↗

Sicherheitsstreifen

Paragraph 12,

Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in Paragraph 149, Absatz 4, MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.