Absatz eins,Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
- Ziffer einsAlle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
- Ziffer 2Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (Paragraph 13,).