Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme von Ermäßigungen im Bereich der Verbrauchsteuern für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke.
BGBl. II Nr. 211/2022
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
- Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- Ziffer einsAlkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Amtsblatt Nummer L 316 vom 31.10.1992, Seite 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Amtsblatt Nummer L 256 vom 5.8.2020, Seite 1;
- Ziffer 2DVO 2021/2266: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke, Amtsblatt Nummer L 455 vom 20.12.2021, Seite 26;
- Ziffer 3VO 684/2009: Verordnung (EG) 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, Amtsblatt Nummer L 197 vom 29.7.2009, Seite 24 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2265 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, hinsichtlich der Identifizierung kleiner unabhängiger Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, im elektronischen Verwaltungsdokument, Amtsblatt Nummer L 455 vom 20.12.2021, Seite 24;
- Ziffer 4VO 3649/92: Verordnung (EWG) 3649/92 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, Amtsblatt Nummer L 369 vom 18.12.1992, Seite 17 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2264 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 hinsichtlich der Erläuterungen zum vereinfachten Begleitdokument für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, Amtsblatt Nummer L 455 vom 20.12.2021, Seite 22;
- Ziffer 5VO 389/2012: Verordnung (EU) Nr. 389 aus 2012, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 121 vom 8.5.2012, Seite 1;
- Ziffer 6BierStG 2022: Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,;
- Ziffer 7AlkStG 2022: Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,;
- Ziffer 8Kleinerzeuger: Erzeuger alkoholischer Getränke nach Ziffer 9,,
- Litera ader rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist,
- Litera bder nur Betriebsräume nutzt, welche von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind und
- Litera cdessen Jahresausstoß die in Artikel 4, Absatz eins,, Artikel 9 a, Absatz eins,, Artikel 13 a, Absatz eins,, Artikel 18 a, Absatz eins, oder Artikel 22, Absatz eins, der Alkoholstrukturrichtlinie jeweils angeführten Jahresausstoßmengen nicht überschreitet;
- Ziffer 9Kleinerzeuger-Bescheinigung: Bescheinigung nach Artikel eins, der DVO 2021/2266 für kleine unabhängige Erzeuger von
- Litera aBier (Paragraph 2, Absatz eins, BierStG 2022);
- Litera bZwischenerzeugnissen (Paragraph 44, Absatz 2, BierStG 2022);
- Litera cWein und Schaumwein (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, BierStG 2022);
- Litera danderen gegorenen Getränken, außer Wein und Bier (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BierStG 2022);
- Litera eAlkohol (Paragraph eins, Absatz 6, AlkStG 2022);
- Ziffer 10VID-Nr.: Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 2, Nr. 12 und 19 Absatz 2, der VO 389 aus 2012,;
- Ziffer 11UID-Nr.: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 214, Absatz eins, der Richtlinie Nr. 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABL. L 347 vom 11.12.2006, S. 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/1159 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, Amtsblatt , L 250 vom 15.7.2021, S. 1.
§ 2neu
Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet
Paragraph 2,
- Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.
- Absatz 2,Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
- Ziffer einsName oder Firma des Antragstellers;
- Ziffer 2Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;
- Ziffer 3Adressen der Erzeugungsorte;
- Ziffer 4VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;
- Ziffer 5Art der hergestellten alkoholischen Getränke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9,);
- Ziffer 6Jahresausstoß;
- Ziffer 7Bestätigung des Antragstellers:Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;
- Ziffer 8Angaben über Nachweise zu Ziffer 6 und Ziffer 7,;
- Ziffer 9Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.
- Absatz 3,Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Absatz 2, Ziffer 6, eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die
- Ziffer einsals Kleinerzeuger alkoholische Getränke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9,) herstellen,
- Ziffer 2sämtliche Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 8 und 2 Absatz 2, Ziffer 7,, soweit jeweils zutreffend, erfüllen,
- Ziffer 3gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- Ziffer 4für die die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz eins,Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
- Absatz 2,Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Artikel eins, der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
- Absatz 3,Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.
§ 5neu
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
Paragraph 5,
- Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Paragraph 3, Absatz 3, BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:
- Ziffer einsfür Bier von Kleinbrauereien aus anderen Mitgliedstaaten mit
- Litera aKleinerzeuger-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sowie
- Litera belektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684 aus 2009, mit Texteinträgen nach Artikel 2, oder Artikel 5, der DVO 2021/2266 oder mit
- Litera cvereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Artikel 3, oder Artikel 6, der DVO 2021/2266;
- Ziffer 2für Bier von Kleinbrauereien aus Drittländern mit einer amtlichen Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei.
- Absatz 2,Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Absatz eins, vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Artikel 8, der VO 389 aus 2012, überprüfen.
§ 6neu
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die Steuerermäßigung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AlkStG 2022 für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ist in der Anmeldung nach Paragraph 10, AlkStG 2022 geltend zu machen.
- Absatz 2,Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
- Absatz 3,Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Absatz eins, oder 2 setzt die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach Paragraphen 71, Absatz 5, 72 und 77 AlkStG 2022 durch den Steuerschuldner oder den Antragsteller voraus. Zudem hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Zollamt Österreich über Aufforderung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins, nachzuweisen. Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
- Absatz 4,Soll nach dem Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, eine Steuerermäßigung nach Absatz eins, oder 2 in Anspruch genommen werden, kann der Steuerschuldner oder Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auch auf andere Weise als nach Absatz 3, nachweisen.
§ 7neu
Schlussbestimmungen
Paragraph 7,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- Absatz 2,Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Artikel 7, der DVO 2021/2266).
- Absatz 3,Paragraphen 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, gewähren.