Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.
BGBl. II Nr. 211/2022
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
- Ziffer einsName oder Firma des Antragstellers;
- Ziffer 2Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;
- Ziffer 3Adressen der Erzeugungsorte;
- Ziffer 4VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;
- Ziffer 5Art der hergestellten alkoholischen Getränke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9,);
- Ziffer 6Jahresausstoß;
- Ziffer 7Bestätigung des Antragstellers:Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;
- Ziffer 8Angaben über Nachweise zu Ziffer 6 und Ziffer 7,;
- Ziffer 9Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.
- Absatz 3,Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Absatz 2, Ziffer 6, eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.