Absatz eins,Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
BGBl. II Nr. 240/2022
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
Paragraph 10,
- Absatz 2,Für Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.