über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
BGBl. II Nr. 240/2022
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
5. Abschnitt
Übersicht
Übersicht
Paragraph 11,
Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG
zur Verfügung zu stellen.