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BGBl. II Nr. 240/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 11↗RIS↗

5. Abschnitt
Übersicht

Übersicht

Paragraph 11,

Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht

  1. Ziffer eins
    über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
  2. Ziffer 2
    über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG
zur Verfügung zu stellen.