die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
BGBl. II Nr. 240/2022
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auftragsverarbeiter
Paragraph 12,
Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
- Ziffer 3die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
- Ziffer 4die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.