BGBl. II Nr. 240/2022
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Paragraph 13,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar Anmerkung eins, ). Mit Anwendbarkeit dieser Verordnung tritt die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 außer Kraft. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG ist die Verordnung bereits ab Inkrafttreten anwendbar.
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Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)