Absatz eins,Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.
BGBl. II Nr. 240/2022
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Absatz eins, gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.
- Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Absatz eins und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.