Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 240/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 6↗RIS↗

bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche nicht zur Vollziehung berufen ist, für die Verwendung in verschlüsselter Form in dessen Datenverarbeitung durchzuführen. Dazu hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde folgende Daten bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Person und sofern vorhanden deren bzw. dessen Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      sofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der betroffenen Person gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG oder das bPK der betroffenen Person einschließlich des Bereichs, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, aus dessen Datenverarbeitung Daten angefordert oder an dessen Datenverarbeitung Daten übermittelt werden sollen, sowie die zugehörige Bereichskennung der Datenverarbeitung.
    Sind die bekanntgegebenen Daten nicht ausreichend, um die betroffene Person eindeutig im ZMR oder im Ergänzungsregister zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Verantwortlichen eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für eine Anforderung gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
  3. Absatz 3,Jede Anforderung gemäß Absatz eins, ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Die Stammzahlenregisterbehörde hat das errechnete bPK dem Verantwortlichen verschlüsselt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Eine Anforderung gemäß Absatz eins, kann auch gemeinsam mit einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 3 erfolgen.