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BGBl. II Nr. 241/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 241/2022 § 4↗RIS↗

Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

Paragraph 4,

Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.