Absatz eins,Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
BGBl. II Nr. 257/2022
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst („Préalable“) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz eins, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
- Absatz 3,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 2, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
- Absatz 4,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 3, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
- Absatz 5,Die vorbereitende Vollziehung des Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).