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BGBl. II Nr. 257/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst („Préalable“) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz eins, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
  3. Absatz 3,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 2, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
  4. Absatz 4,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 3, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
  5. Absatz 5,Die vorbereitende Vollziehung des Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).