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BGBl. II Nr. 265/2022

kundgemacht 01.07.2022 RIS↗
Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
Kundmachung BGBl. II Nr. 265/2022× zu Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 265/2022 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.