Absatz eins,Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Absatz 2, zur Verwendung anzubieten.
BGBl. II Nr. 276/2022
Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger (Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Freigabe gemäß Absatz eins, hat
- Ziffer einsbezüglich Diesel an die Vorratspflichtigen gemäß Paragraph 4, EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht sowie
- Ziffer 2bezüglich Halbfabrikaten an die OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zu erfolgen.