Absatz eins,Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
BGBl. II Nr. 290/2022
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Niederschrift
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
- Ziffer 2die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
- Ziffer 3die Beschlüsse der Wahlkommission und
- Ziffer 4die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
- Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
- Ziffer einsdie Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
- Ziffer 2die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel und
- Ziffer 3die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
- Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.