BGBl. II Nr. 290/2022
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Nachrücken der Ersatzmitglieder
Paragraph 16,
Wenn ein Mandat erledigt ist, rückt das an erster Stelle gewählte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlages, in der Sektion Ingenieurkonsulenten unter Bedachtnahme auf das Fachgebiet (Paragraph 52, Absatz 2, ZTG 2019), nach.