BGBl. II Nr. 290/2022
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
2. Abschnitt
Wahlen der Länderkammern
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
Paragraph 19,
Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.