Absatz eins,Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär die Mitglieder des neu gewählten Sektionsvorstandes, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Sektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
BGBl. II Nr. 290/2022
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Wahl der Sektionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter
Paragraph 21,
- Absatz 2,Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Sektionsvorstandes, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident können nicht zum Sektionsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gewählt werden. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes.
- Absatz 3,Die Wahl hat zeitlich jener gemäß Paragraph 20, nachzufolgen.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.