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BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 5↗RIS↗

Einspruchsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluss zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.