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BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 6↗RIS↗

Wahlvorschläge

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.
  2. Absatz 2,Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Bei einem Kanzleisitz im Ausland ist zudem die inländische Kammerzugehörigkeit anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muss durch seine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.
  4. Absatz 4,Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.