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BGBl. II Nr. 305/2022

kundgemacht 17.08.2022 RIS↗
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 18.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 305/2022 § 12↗RIS↗

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im Paragraph 9, Absatz 2, festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß Paragraph 4, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      über rechtliche Einheiten und Unternehmen gegliedert nach Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale), Produktionswert, Bruttowertschöpfung und Bruttobetriebsüberschuss (abgeleitete Merkmale) sowie aus den Erhebungsmerkmalen berechnete Wirtschaftskennzahlen;
    2. Ziffer 2
      über örtliche Einheiten gegliedert nach Gruppen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS) die Zahl der örtlichen Einheiten, deren Beschäftigte (insgesamt sowie unselbständig Beschäftigte), Bruttolöhne und -gehälter, Umsatzerlöse und Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Hauptmerkmale) sowie Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttowertschöpfung (abgeleitete Merkmale);
    3. Ziffer 3
      gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.
  3. Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Absatz 2, angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.