Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 und den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- Ziffer einsim Jahr 2022: 257 354 Euro
- Ziffer 2im Jahr 2023: 178 694 Euro
- Ziffer 3im Jahr 2024: 155 736 Euro
- Ziffer 4im Jahr 2025: 160 016 Euro
- Ziffer 5im Jahr 2026: 164 495 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.