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BGBl. II Nr. 305/2022

kundgemacht 17.08.2022 RIS↗
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 305/2022 § 3↗RIS↗

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Anlage römisch drei Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (Anlage römisch drei Punkte 1. und 2.) sind erstmals
    1. Ziffer eins
      für die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
    2. Ziffer 2
      für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
    in zweijährigen Abständen zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Anlage römisch eins Punkt 9.) sind
    1. Ziffer eins
      mit den Unterpositionen (Anlage römisch eins Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
    2. Ziffer 2
      als Summenpositionen (Anlage römisch eins Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
    in zweijährigen Abständen zu erheben.