Absatz eins,Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
BGBl. II Nr. 305/2022
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Periodizität, Kontinuität
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Anlage römisch drei Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
- Absatz 3,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (Anlage römisch drei Punkte 1. und 2.) sind erstmals
- Ziffer einsfür die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
- Ziffer 2für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben. - Absatz 4,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Anlage römisch eins Punkt 9.) sind
- Ziffer einsmit den Unterpositionen (Anlage römisch eins Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
- Ziffer 2als Summenpositionen (Anlage römisch eins Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.