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BGBl. II Nr. 305/2022

kundgemacht 17.08.2022 RIS↗
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 18.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 305/2022 § 6↗RIS↗

Erhebungsart

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.28) und Punkt 4.6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage römisch zwei, Anlage römisch drei Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage römisch zwei) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
    6. Ziffer 6
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
    7. Ziffer 7
      alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (ausgenommen das Merkmal der Anlage römisch drei Punkt 2.) durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, soweit im Einzelfall die Erhebung durch die Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht möglich ist. Für das Merkmal in Anlage römisch zwei Punkt 5. erfolgt die Befragung nur, wenn die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 örtliche Einheiten in unterschiedlichen NUTS-2 Regionen und/oder unterschiedlichen Abschnitten der ÖNACE 2008 aufweisen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, um eine Kapitalgesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 5,), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage römisch zwei bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (Paragraph 2, Ziffer 8,), der erweiterten Saldenliste (Paragraph 2, Ziffer 9,) und der ergänzten Saldenliste (Paragraph 2, Ziffer 10,).
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,) und der Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in Paragraph 4, Absatz eins, gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zulässig.