Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Wagram geerntet wurden.
BGBl. II Nr. 30/2022
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wagram in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Erfüllung der Anforderungen an „Wagram DAC“ sämtlicher Kategorien müssen im Rahmen der sensorischen Verkostung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.
- Ziffer 3Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Wagram DAC“ verwendet werden.
- Ziffer 4Die Bezeichnung „DAC“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Wagram und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wagram“ verwendeten. Die Bezeichnung „Wagram“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
- Ziffer 5Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ ist unzulässig. Zusätzlich zur Bezeichnung „Qualitätswein“ ist ausschließlich wahlweise entweder eine Marke oder eine nach dem Weingesetz erlaubte Zusatzangabe (zB eine Phantasiebezeichnung oder eine freiwillige traditionelle Angabe) zulässig. Die Zusatzbezeichnung und eine Rebsortenangabe darf maximal die gleiche Schriftgröße wie die Herkunftsbezeichnung „Wagram“ aufweisen, und sowohl am Vorderetikett als auch am Rückenetikett angegeben werden.
- Ziffer 6Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ und der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.
- Ziffer 7Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- Ziffer 8Der Wein muss der Angabe „trocken“ entsprechen.
- Ziffer 9Bei Wagram DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden.
- Ziffer 10Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.