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BGBl. II Nr. 30/2022

kundgemacht 26.01.2022 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Wagram“ neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 27.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 30/2022 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,„Wagram DAC“ mit Ortsangabe muss aus einer der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten bis zu 15% ist zu tolerieren (15%-Regel). Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen die 15% Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
  2. Absatz 2,Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst die Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.