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BGBl. II Nr. 317/2022

kundgemacht 24.08.2022 RIS↗
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2022× zu Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 317/2022 § 2↗RIS↗

Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs

Paragraph 2,

Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.