„DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
BGBl. II Nr. 326/2022
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Änderungen durch diese Kundmachung
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
- Ziffer 3„SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
- Ziffer 4„Träger“ die nach den Paragraphen 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.
Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach Paragraph eins, SV-EG zukommt.