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BGBl. II Nr. 326/2022

kundgemacht 29.08.2022 RIS↗
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2022× zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 7↗RIS↗

Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle

Paragraph 7,

Der Dachverband hat jedem kostenersatzpflichtigen Träger für die Jahre 2015 bis 2021 zu verrechnen:

  1. Ziffer eins
    Bereitstellungskosten je Zweig der sozialen Sicherheit für jedes der genannten Jahre in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde;
  2. Ziffer 2
    Nutzungskosten für jedes der genannten Jahre entsprechend der vom Träger im jeweiligen Jahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in der Höhe der für das Basisjahr 2021 berechneten Kosten unter Heranziehung der Pauschalgruppen nach Paragraph 6, Absatz eins,