Bereitstellungskosten je Zweig der sozialen Sicherheit für jedes der genannten Jahre in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde;
BGBl. II Nr. 326/2022
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Änderungen durch diese Kundmachung
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle
Paragraph 7,
Der Dachverband hat jedem kostenersatzpflichtigen Träger für die Jahre 2015 bis 2021 zu verrechnen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Nutzungskosten für jedes der genannten Jahre entsprechend der vom Träger im jeweiligen Jahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in der Höhe der für das Basisjahr 2021 berechneten Kosten unter Heranziehung der Pauschalgruppen nach Paragraph 6, Absatz eins,